Am 23.12.2020 ist das neue Maklergesetz in Kraft getreten. Es verfolgt vor allem ein Ziel: Die Kosten für den Makler sollen gleichmäßig auf Verkäufer und Käufer verteilt werden. Der Verkäufer hat somit nicht mehr die Möglichkeit, die Kosten vollständig auf den Käufer abzuwälzen. Am Ende profitieren jedoch beide Seiten - denn, wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer für den Makler aufkommen müssen, haben beide ein berechtigtes Interesse daran, einen Immobilienmakler zu beauftragen, der im Sinne beider Parteien handelt.
Bisher galt: Ein Eigentümer, der für den Verkauf seiner Immobilie einen Makler beauftragt, kann mit diesem vereinbaren, dass allein der Käufer für die Maklergebühr aufkommen muss. In diesem Fall sind auf den Käufer zusätzliche Kosten in Höhe der vollen Maklerprovision zugekommen. Dieses Ungleichgewicht wurde durch das neue Maklergesetz ausgeglichen.
Nach dem neuen Maklergesetz darf der Verkäufer einer Immobilie nur noch maximal die Hälfte der anfallenden Maklerkosten auf den Käufer übertragen. Für den Maklerauftrag gilt also jetzt: Der Makler darf von beiden Parteien jeweils nur die Hälfte der vereinbarten Provision verlangen und erhalten. Sollte er für den Verkäufer unentgeltlich tätig sein oder die Verkäuferprovision zu einem späteren Zeitpunkt rückerstatten, so muss er dies auch für den Provisionsanteil des Käufers machen.
Ungeachtet dessen darf der Makler aber im Sinne des Bestellerprinzip einen Alleinauftrag mit dem Verkäufer abschließen, in dem vereinbart wird, dass der nur der Verkäufer die Maklerprovision trägt. Dieses Vorgehen ist beispielsweise dann interessant, wenn sich der Interessentenkreis für die Immobilie durch ein provisionsfreies Angebot vergrößert. Zusätzlich kann es bei dieser Verkaufsstrategie weitere Vorteile für Verkäufer und Käufer geben, die wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch aufzeigen.
Das neue Maklergesetz gilt für Kaufverträge von Wohnungen und Einfamilienhäusern, nicht jedoch für Kaufverträge, die Mehrfamilienhäuser oder unbebaute Grundstücke betreffen. Da das Gesetz vorrangig Privatpersonen schützen soll, gilt es zudem nur dann, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Juristische Personen sind von der neuen Regelung ausgenommen.
Wir hoffen, dass unsere kurze Ausführung ein wenig Licht ins Dunkel gebracht und verdeutlicht haben, was das neue Maklergesetz für Verkäufer, Käufer und Immobilienmakler konkret bedeutet. Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Das Team von accollo Immobilien freut sich auf Ihre Anfrage!
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